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§ 1591 BGB – Mutterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

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Rechtsprechung zu § 1591 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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