§ 1598a BGB – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
(1)Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1.der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.das Kind jeweils von beiden Elternteilenverlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2)Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3)Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4)Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Rechtsprechung zu § 1598a BGB
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2024-05-15
2024-04-09
2021-11-17
2019-07-10
2017-07-26
2016-11-30
2016-04-19
2015-07-03
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1591Mutterschaft
- § 1592Vaterschaft
- § 1593
- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft