§ 1600d BGB – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
(1)Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2)Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3)Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4)Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 13 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5)Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 1600d BGB
18
2025-06-09
2025-03-12
2024-05-15
2024-04-09
2019-11-13
2018-09-25
2017-03-22
2016-08-24
Verweise in dieser Vorschrift
3
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597Form
- § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren