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§ 1599 BGB – Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung

(1)Stellt das Familiengericht auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
(2)Die Mutterschaft ist unanfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 1599 BGB

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2018-04-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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