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§ 1595 BGB – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung

(1)Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2)Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3)Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 1595 BGB

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