§ 181 BGB – Insichgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Kurz erklärt
§ 181 BGB verbietet einem Vertreter grundsätzlich das sogenannte Insichgeschäft: Er darf im Namen des Vertretenen kein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen. Ausnahmen bestehen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet wurde oder wenn das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Rechtsprechung zu § 181 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 178Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 179Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
- § 180Einseitiges Rechtsgeschäft