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§ 181 BGB – Insichgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Kurz erklärt

§ 181 BGB verbietet einem Vertreter grundsätzlich das sogenannte Insichgeschäft: Er darf im Namen des Vertretenen kein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen. Ausnahmen bestehen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet wurde oder wenn das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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Rechtsprechung zu § 181 BGB

160
2026-05-05
2026-04-09
2025-07-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.