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§ 178 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

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Rechtsprechung zu § 178 BGB

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2024-09-17
2015-03-12
2014-11-17
2012-07-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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