§ 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1922Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1938Enterbung ohne Erbeinsetzung
- § 1939Vermächtnis
- § 1940Auflage
- § 1941Erbvertrag