§ 1929 BGB – Fernere Ordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
(1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1922Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1938Enterbung ohne Erbeinsetzung
- § 1939Vermächtnis
- § 1940Auflage
- § 1941Erbvertrag