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Europaius

§ 1929 BGB – Fernere Ordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

(1)Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Vorschrift

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