§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
(1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4)Kinder erben zu gleichen Teilen.
Rechtsprechung zu § 1924 BGB
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2026-04-01
2025-07-23
2025-03-26
2024-04-24
2024-03-27
2023-04-26
2023-03-22
2023-02-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1922Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates