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§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

(1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4)Kinder erben zu gleichen Teilen.

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Rechtsprechung zu § 1924 BGB

21
2025-03-26
2024-04-24
2023-04-26
2023-03-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.