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§ 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

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Rechtsprechung zu § 1930 BGB

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2022-04-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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