§ 1923 BGB – Erbfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
(1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Rechtsprechung zu § 1923 BGB
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2019-06-06
2015-12-16
2015-02-11
2013-03-22
2011-02-16
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1922Gesamtrechtsnachfolge
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung