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§ 1923 BGB – Erbfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

(1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

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Rechtsprechung zu § 1923 BGB

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2019-06-06
2015-12-16
2015-02-11
2013-03-22
2011-02-16

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.