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§ 1939 BGB – Vermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

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Rechtsprechung zu § 1939 BGB

8
2022-11-23
2022-11-08
2020-11-25
2014-04-25
2011-06-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.