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§ 1940 BGB – Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

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Rechtsprechung zu § 1940 BGB

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2021-09-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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