Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 1937 BGB – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1937 BGB

7
2023-02-22
2022-04-27
2021-11-17
2016-12-07
2016-06-15
2016-06-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.