§ 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
Rechtsprechung zu § 1938 BGB
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2011-04-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935Folgen der Erbteilserhöhung
- § 1936Gesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1937Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 1939Vermächtnis
- § 1940Auflage
- § 1941Erbvertrag