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§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

(1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Rechtsprechung zu § 1942 BGB

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2024-04-24
2022-11-30
2022-04-27
2021-11-17
2021-05-06
2019-09-19
2019-07-11
2018-12-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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