§ 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Rechtsprechung zu § 1942 BGB
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2024-04-24
2022-11-30
2022-04-27
2021-11-17
2021-05-06
2019-09-19
2019-07-11
2018-12-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist