§ 1948 BGB – Mehrere Berufungsgründe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1)Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2)Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
Rechtsprechung zu § 1948 BGB
1
2024-09-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
- § 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
- § 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger