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§ 1946 BGB – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

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Rechtsprechung zu § 1946 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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