§ 1946 BGB – Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 1946 BGB
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2024-04-10
2010-04-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1945Form der Ausschlagung
- § 1947Bedingung und Zeitbestimmung
- § 1948Mehrere Berufungsgründe
- § 1949Irrtum über den Berufungsgrund
- § 1950Teilannahme; Teilausschlagung
- § 1951Mehrere Erbteile
- § 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
- § 1953Wirkung der Ausschlagung
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1955Form der Anfechtung
- § 1956Anfechtung der Fristversäumung
- § 1957Wirkung der Anfechtung
- § 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben