§ 196 BGB – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 196 BGB
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2025-05-16
2025-05-16
2024-11-21
2024-03-15
2023-12-07
2023-10-20
2023-10-13
2023-06-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung