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§ 196 BGB – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

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Rechtsprechung zu § 196 BGB

42
2025-05-16
2025-05-16
2024-03-15
2023-10-20
2023-10-13
2023-06-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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