§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestimmt, dass bestimmte Ansprüche in 30 Jahren verjähren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu zählen Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten sowie aus §§ 2018, 2130 und 2362 nebst Ansprüchen zu deren Geltendmachung, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden, im Insolvenzverfahren festgestellte vollstreckbare Ansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Vollstreckungskosten. Betreffen die unter Nummer 3 bis 5 genannten Ansprüche künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, gilt statt der 30-jährigen Frist die regelmäßige Verjährungsfrist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 197 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 2018Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- § 2362Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Verweise auf diese Vorschrift
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 497Verzug des Darlehensnehmers
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung