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§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass bestimmte Ansprüche in 30 Jahren verjähren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dazu zählen Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung, Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten sowie aus §§ 2018, 2130 und 2362 nebst Ansprüchen zu deren Geltendmachung, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden, im Insolvenzverfahren festgestellte vollstreckbare Ansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Vollstreckungskosten. Betreffen die unter Nummer 3 bis 5 genannten Ansprüche künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, gilt statt der 30-jährigen Frist die regelmäßige Verjährungsfrist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2)Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

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Rechtsprechung zu § 197 BGB

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2024-10-08
2024-06-04
2024-03-21
2024-03-19

Verweise in dieser Vorschrift

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