§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Unabhängig davon gelten Höchstfristen: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis in 30 Jahren ab der Handlung. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren ab Entstehung oder 30 Jahren ab der Handlung, wobei die früher endende Frist gilt. Erbrechtliche Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis in 30 Jahren ab Entstehung, übrige Ansprüche ebenso ohne Rücksicht auf Kenntnis in zehn Jahren. Bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 199 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung