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§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Unabhängig davon gelten Höchstfristen: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis in 30 Jahren ab der Handlung. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in zehn Jahren ab Entstehung oder 30 Jahren ab der Handlung, wobei die früher endende Frist gilt. Erbrechtliche Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis in 30 Jahren ab Entstehung, übrige Ansprüche ebenso ohne Rücksicht auf Kenntnis in zehn Jahren. Bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2)Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3)Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1.ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a)Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4)Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5)Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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Rechtsprechung zu § 199 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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