§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Kurz erklärt
§ 202 BGB begrenzt vertragliche Vereinbarungen über die Verjährung. Bei Haftung wegen Vorsatzes darf die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, also nicht zugunsten des Schuldners verkürzt oder sonst erleichtert werden. Umgekehrt darf die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert, also verlängert werden. Vereinbarungen, die diese Grenzen überschreiten, sind insoweit unzulässig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2)Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Rechtsprechung zu § 202 BGB
85
2026-03-26
2026-03-26
2025-04-16
2025-04-10
2025-03-12
2025-01-29
2024-12-10
2024-09-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen