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§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Kurz erklärt

§ 202 BGB begrenzt vertragliche Vereinbarungen über die Verjährung. Bei Haftung wegen Vorsatzes darf die Verjährung nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, also nicht zugunsten des Schuldners verkürzt oder sonst erleichtert werden. Umgekehrt darf die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert, also verlängert werden. Vereinbarungen, die diese Grenzen überschreiten, sind insoweit unzulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2)Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

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Rechtsprechung zu § 202 BGB

85
2025-04-10
2025-03-12
2025-01-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.