§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Rechtsprechung zu § 195 BGB
702
2026-06-02
2026-05-20
2026-05-20
2026-03-26
2026-03-26
2026-02-10
2025-12-11
2025-10-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung