Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 195 BGB

702
2025-10-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.