§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 201 BGB
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2024-06-13
2021-07-14
2020-12-09
2019-07-03
2018-02-22
2016-03-17
2014-07-15
2013-03-21
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 200Beginn anderer Verjährungsfristen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung