§ 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 200 BGB
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2026-06-02
2026-03-26
2026-03-26
2025-09-30
2024-03-15
2023-12-07
2023-10-20
2023-10-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 194Gegenstand der Verjährung
- § 195Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 196Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
- § 197Dreißigjährige Verjährungsfrist
- § 198Verjährung bei Rechtsnachfolge
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 201Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
- § 202Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung