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§ 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 200 BGB

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2024-03-15
2023-10-20
2023-10-13

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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