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§ 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

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Rechtsprechung zu § 198 BGB

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2024-03-15
2023-10-20
2021-02-24
2015-02-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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