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§ 1976 BGB – Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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Rechtsprechung zu § 1976 BGB

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2025-11-20
2016-01-20
2014-12-03
2013-02-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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