§ 1986 BGB – Herausgabe des Nachlasses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2)Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Rechtsprechung zu § 1986 BGB
2
2019-12-03
2017-07-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen