§ 1980 BGB – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
(1)Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2)Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
Rechtsprechung zu § 1980 BGB
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2023-07-27
2011-05-19
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 2013Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen