§ 1985 BGB – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
(1)Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
Rechtsprechung zu § 1985 BGB
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2022-12-09
2015-11-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen