§ 1981 BGB – Anordnung der Nachlassverwaltung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
(1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2)Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1981 BGB
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2022-11-30
2022-06-09
2017-07-05
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1978Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen