§ 1978 BGB – Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
(1)Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2)Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3)Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Rechtsprechung zu § 1978 BGB
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2024-12-19
2024-07-24
2019-09-25
2019-09-25
2018-12-14
2015-11-18
2013-10-10
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1975Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 1976Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
- § 1977Wirkung auf eine Aufrechnung
- § 1979Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
- § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung
- § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
- § 1983Bekanntmachung
- § 1984Wirkung der Anordnung
- § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
- § 1986Herausgabe des Nachlasses
- § 1987Vergütung des Nachlassverwalters
- § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
- § 1989Erschöpfungseinrede des Erben
- § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben