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§ 1975 BGB – Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

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Rechtsprechung zu § 1975 BGB

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2025-03-12
2024-07-24
2022-12-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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