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§ 1988 BGB – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben

(1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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Rechtsprechung zu § 1988 BGB

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2022-11-30
2017-07-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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