§ 2035 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1)Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
(2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
Rechtsprechung zu § 2035 BGB
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2016-05-12
2014-07-09
2011-01-19
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2032Erbengemeinschaft
- § 2033Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses