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§ 2035 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
(2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

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Rechtsprechung zu § 2035 BGB

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2016-05-12
2014-07-09

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