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§ 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

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Rechtsprechung zu § 2033 BGB

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2025-05-09
2024-09-04
2024-08-21
2023-01-19
2021-04-14
2020-02-03

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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