§ 2038 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1)Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Rechtsprechung zu § 2038 BGB
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2024-06-20
2024-06-05
2023-01-27
2020-10-07
2019-10-08
2019-05-28
2018-04-25
2017-05-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 748Lasten- und Kostentragung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2032Erbengemeinschaft
- § 2033Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049Übernahme eines Landguts
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben