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§ 2042 BGB – Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 2042 BGB

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2026-03-11
2025-06-04
2025-03-20
2024-09-26
2024-08-21
2023-12-21
2021-12-21
2020-12-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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