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§ 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2)Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

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Rechtsprechung zu § 2040 BGB

16
2025-05-09
2025-03-20
2023-03-22
2023-01-19
2019-10-08
2019-07-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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