§ 2041 BGB – Unmittelbare Ersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2041 BGB
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2024-12-19
2024-12-19
2017-06-30
2015-11-18
2014-05-07
2012-10-24
2011-11-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2032Erbengemeinschaft
- § 2033Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049Übernahme eines Landguts
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling