§ 92 BGB – Verbrauchbare Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
(1)Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2)Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Rechtsprechung zu § 92 BGB
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2022-10-25
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 90Begriff der Sache
- § 90aTiere
- § 91Vertretbare Sachen
- § 93Wesentliche Bestandteile einer Sache
- § 94Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
- § 95Nur vorübergehender Zweck
- § 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
- § 97Zubehör
- § 98Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
- § 99Früchte
- § 100Nutzungen
- § 101Verteilung der Früchte
- § 102Ersatz der Gewinnungskosten
- § 103Verteilung der Lasten