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§ 2214 BGB – Gläubiger des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

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Rechtsprechung zu § 2214 BGB

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2023-07-19
2013-04-24

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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