§ 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker
- § 2223Vermächtnisvollstrecker
- § 2224Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2226Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228Akteneinsicht