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§ 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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