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§ 2220 BGB – Zwingendes Recht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

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Rechtsprechung zu § 2220 BGB

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2018-11-08
2017-05-17

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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