§ 2215 BGB – Nachlassverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2)Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3)Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4)Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5)Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Rechtsprechung zu § 2215 BGB
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2022-07-11
2018-11-08
2017-05-17
2013-06-11
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2203Aufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker
- § 2223Vermächtnisvollstrecker
- § 2224Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227Entlassung des Testamentsvollstreckers