§ 2216 BGB – Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2)Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Rechtsprechung zu § 2216 BGB
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2025-11-12
2020-01-16
2019-07-24
2018-11-08
2017-11-08
2017-05-17
2017-05-10
2017-02-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2204Auseinandersetzung unter Miterben
- § 2205Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker
- § 2223Vermächtnisvollstrecker
- § 2224Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228Akteneinsicht