§ 2219 BGB – Haftung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2)Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 2219 BGB
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2018-11-08
2017-05-17
2015-02-17
2014-05-13
2013-04-24
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2218Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker
- § 2223Vermächtnisvollstrecker
- § 2224Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228Akteneinsicht