§ 2218 BGB – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker
(1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Rechtsprechung zu § 2218 BGB
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2018-11-08
2017-05-17
2016-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 668Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 670Ersatz von Aufwendungen
- § 673Tod des Beauftragten
- § 674Fiktion des Fortbestehens
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2206Eingehung von Verbindlichkeiten
- § 2207Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
- § 2208Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
- § 2209Dauervollstreckung
- § 2210Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2212Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2213Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
- § 2214Gläubiger des Erben
- § 2215Nachlassverzeichnis
- § 2216Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 2217Überlassung von Nachlassgegenständen
- § 2219Haftung des Testamentsvollstreckers
- § 2220Zwingendes Recht
- § 2221Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2222Nacherbenvollstrecker
- § 2223Vermächtnisvollstrecker
- § 2224Mehrere Testamentsvollstrecker
- § 2225Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
- § 2226Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
- § 2227Entlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2228Akteneinsicht