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§ 2218 BGB – Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

(1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

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Rechtsprechung zu § 2218 BGB

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2018-11-08
2017-05-17
2016-04-13

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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