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§ 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 6 – Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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Rechtsprechung zu § 2221 BGB

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2018-03-14
2012-10-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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